Satzung der Handballspielgemeinschaft (HSG) Kastellaun/Simmern
Geänderte Form vom 01.05.2026 - Entwurf
Der TV Kastellaun und der VfR Simmern betreiben eine Spielgemeinschaft
unter dem Namen HSG Kastellaun / Simmern
Die Gründungssatzung vom 1.5.1998 wird wie folgt angepasst:
§ 1 - Dauer
Diese Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit (1.05.eines Jahres) eine schriftliche Kündigung von einem der beiden Vereine vorliegt.
§ 2 – Mitgliederversammlung (MVS)
Es wird jährlich eine Mitgliederversammlung durchgeführt und ist bei fristgerechter Einladung immer beschlussfähig, egal wieviel Mitglieder anwesend sind.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Stammvereine TVK und VfR.
Im Rahmen dieser Versammlung werden
-die Rechenschaftsberichte des Vorstandes vorgelegt.
-alle 4 Jahre Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt.
-wenn erforderlich Satzungsänderungen vorgenommen.
-die Auflösung der Spielgemeinschaft beschlossen.
Die Einladung zur MVS erfolgt mit einer Frist von 3 Wochen über die Amtsblätter der Städte Kastellaun und Simmern
Anträge zur MVS müssen 2 Wochen vor Sitzungstermin schriftlich beim Vor-sitzenden eingegangen sein.
Die Beschlüsse der MVS gelten bei einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten.
§ 3 – Vorstand
Die Leitung der HSG obliegt dem Vorstand dem
-ein Vorsitzender
-je der Abteilungsleiter des jeweiligen Stammvereins
-und je maximal 5 Mitglieder beider Stammvereine
angehören, die u.a.
-den Leiter für Finanzen (alternativ Kassenwart)
-den sportlichen Leiter (w)
-den sportlichen Leiter (m)
-den Jugendleiter Sport
-je 3 Beisitzer für Spielbetrieb … usw.
stellen.
Vorstandsbeschlüsse sind bei einfacher Mehrheit genehmigt.
Dieser Gesamtvorstand wird alle 4 Jahre neu gewählt.
§ 4 - Finanzen
Die mit dem gemeinsamen Spielbetrieb zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben werden als separate Kasse vom Leiter der Finanzen/Kassenwart geführt.
§ 5 - Heimspiele
Für die Heimspiele der 1./2. Damen und Herrenmannschaften werden die Spielorte Kastellaun und Simmern durch den Verantwortlichen im Vorstand festgelegt.
§ 7 - Auflösung
Bei Auflösung der HSG geht der Kassenbestand zu gleichen Teilen an beide Stammvereine. Kassendefizite sind zu gleichen Teilen zu übernehmen. Vorhandene Gegenstände (Bälle, Trikots usw.), die Eigentum der HSG sind, werden von beiden Vereine zum Zeitwert übernommen.
Die Weiterführung des Spielbetriebs bei Auflösung der HSG wird wie folgt geregelt:
???
Regelung alte Satzung:
Der Verein, der in der letzten gemeinsamen Saison die größere Anzahl der auf den Spielberichten der 1. Mannschaft aufgeführten Spieler gestellt hat, verbleibt mit seiner 1. Mannschaft in der höchsten Spielklasse. Die 1. Mannschaft des anderen Vereins spielt in der Klasse, in der die 2. Mannschaft der HSG in der letzten gemeinsamen Saison gespielt hat
§ 9 - Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform und müssen vom Vorsitzenden und den beiden Abteilungsleitern unterzeichnet werden.
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Abteilungsleiter TV Kastellaun /VfR Simmern Vorsitzender
